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Sie stehen kurz vor einer Lohn- oder Kontopfändung?
Erfahren Sie hier mehr zu Thema Pfändung,
zu den Unterschieden zwischen Lohn- und Kontopfändung und was Sie beachten sollten!
Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar: Sozialhilfe, ALG II, Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe, Geldleistungen,
die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand
auszugleichen sowie Kindergeld, dies ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar
und wird der Höhe nach besonders berechnet.
Lohnpfändung: Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund, auch wenn es eine erhebliche Belastung der Lohnbuchhaltung bedeutet. Erst wenn es zu wesentlichen Störungen des Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062). Gibt es mehrere Gläubiger, die pfänden wollen, bekommen diejenigen als erstes Geld, deren Lohnpfändung zuerst beim Arbeitgeber eingeht. Bei der Lohnabtretung kommt es darauf an, wann Sie das Abtretungsformular unterschrieben haben, kurz gesagt „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
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